Unsere Einwohneranfrage zur seit 9 Monaten andauernden Absperrung des Spielplatzes und die Antwort
03. 07. 2024 Wir stellten dem Bezirksamt auf der 24. ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin folgende Fragen. Die Antworten von Stadträtin Anders-Granitzki folgen in fetter Schrift. (Die Antworten sind aus den eigenen Mitschriften nach bestem Wissen und Gewissen wieder gegeben.)
Mit Aufstellung des B-Plans 3-88B hat sich der Bezirk Pankow vorgenommen, den „Bergspielplatz“ als öffentlichen Spielplatz zu sichern.
Stattdessen befindet sich der Spielplatz weiterhin in Eigentum und Hoheit der Gesobau AG und ist durch die Wohnungsbaugesellschaft nun schon seit 9 Monaten mit Bauzäunen abgesperrt und kameraüberwacht. Den Kiezkindern und den Kindern der 6 umliegenden Kinderläden fehlt ihr Spielplatz.
Wir wollen unseren Spielplatz zurück und fordern, dass die Bauzäune abgebaut werden und dass der Spielplatz langfristig – wie vom Bezirk geplant – öffentlich gesichert wird!
Vor diesem Hintergrund haben wir folgende Fragen zur Spielplatzversorgung in unserem Planungsraum Wolfshagener Str. (Nr. 3400724) und zu den Perspektiven des „Bergspielplatzes“:
1. Seit der letzten veröffentlichten Spielplatzplanung Pankows 2018 wurden die Zuschnitte der Planungsräume (LOR) verändert. Wie stellt sich der aktuelle Bestand bzw. Bedarf an öffentlichen Spielflächen für unseren neuen Planungsraum „Wolfshagener Straße“ (Nr. 3400724) dar?
1a. Welche Spielplätze zählen zum Planungsraum „Wolfshagener Straße“?
Antwort: Es fallen die folgenden Spielplätze in den Planungsraum: Die Wolfhager Str. 105 und der Paracelsusplatz.
1b. Wie ist der Versorgungsgrad im Planungsraum?
(Bitte nennen Sie die zugrunde liegenden Einwohnerzahlen und das dazu gehörige Erhebungsdatum und benennen Sie den zugrunde liegenden Berechnungsschlüssel (m² Spielfläche je Einwohner/in)
Antwort: Im für die Spielplatzplanung genannten Planungsraum Wolfshagener Straße wurden 8.210 Einwohner vom Amt für Statistik melderechtlich registriert (Stand 31. 12. 2023). Gemäß § 4 Abs. 1 Kinderspielplatzgesetz ist ein Versorgungswert von 1 qm Nettospielfläche pro Einwohner vollumfänglich nachzuweisen. Die vorhandene Nettogesamtspielfläche im Planungsraum liegt aktuell bei 5.713 qm. Damit ergibt sich ein derzeitiger Versorgungswert von 0,7 qm Nettospielfläche pro Einwohner. Damit liegt eine defizitäre Spielplatz-Versorgung im Planungsraum vor. Um dieses Defizit auszugeichen, müssen zusätzlich 2.497 qm Spielfläche geschaffen werden.
1c. Falls aktuell eine Überversorgung bestehen sollte: Für welchen Zuzug an Einwohner/innen genügt dieser Überschuss?
Antwort: Damit entfällt die Antwort auf Frage c. Und sie entfällt leider, denn wir haben keine Überversorgung in diesem Bereich.
2. Falls der „Bolzplatz Vesaliusstraße“ zum Planungsraum gehört: Plant der Bezirk auf dieser Fläche weiterhin die Errichtung einer (Grund)schule? Ab wann würde der Spielplatz entfallen?
Antwort: Die Fläche des ehemaligen öffentlichen Spielplatzes in der Vesaliusstraße wurde dem Schul- und Sportamt übertragen, um dort einen Grundschulstandort zu planen. Es ist vorgesehen, hier auch einen öffentlichen Spielplatz zu sichern. Die Fachämter sind hier zur weiteren Vorgehensweise im Austausch. Der Bezirk plant hier weiterhin eine dreizügige Grundschule, die sich in der Schulbauoffensive Tranche „Gestapelte Schulen“ befindet. Aktuell ist die Maßnahme in ihrer Umsetzung noch nicht gesichert. Der Planungsprozess läuft hier weiter. Für den Bolzplatz gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder wird hier ein Spielfeld mit Mehrfachnutzung im Rahmen der Schulbauoffensive qualifiziert. Alternativ wird die Fläche geteilt. Eine Hälfte wird dann ein Kleinspielfeld für die Schule. Und die andere Hälfte könnte, vorausgesetzt, dass wir über die entsprechenden haushaltärischen Mittel verfügen, zu einem öffentlichen Spielplatz entwickelt werden. Zu letzterem gibt es noch keine aktuellen Planungen. Es wird keine Umsetzung dieser Möglichkeiten geben, solange die Maßnahme der dreizügigen Grundschule finanziell noch nicht gesichert ist.
3. Der „Freibad“-Spielplatz an der Wolfshagener Straße 105 wird durch den Umbau des Sommerbades bald gesperrt sein und für ein paar Jahre nicht zur Verfügung stehen. Er war in der Spielplatzplanung 2018 mit einer Nettospielfläche von rd. 4.700 m² angegeben. Wie soll dieser Entfall im Planungsraum kompensiert werden?
Antwort: Im Zuge der Umsetzung des B-Planes 3-80 Sommerbad Pankow ist die Verlegung des Spielplatzes Wolfshagener Straße 105 geplant. Es wird ein neuer Spielplatz in der gleichen Größe errichtet. Dieser soll vor Beseitigung des alten Spielplatzstandortes fertig gestellt werden. Der Bauentwurf sieht für den bisherigen Freibadspielplatz eine rund 6.700 qm große Ersatzfläche im Bereich der Wolfhager Str. 93 vor, die als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz planungsrechtlich gesichert werden soll. Dies kompensiert dann den Entfall des bisherigen Spielplatzes in der Wolfhagener 105.
4. Wie sehen vor diesem Hintergrund die weiteren Planungen des Bezirks zur öffentlichen Sicherung des „Bergspielplatzes“ aus?
Antwort: Bei dem Bergspielplatz handelt es sich um eine private Fläche im Eigentum der Gesobau AG. Aus diesem Grund hat das Bezirksamt erstmal keine Einfluss auf den Erhalt der Fläche.
5. Zur Versorgungspflicht der Gesobau AG: Ist es angesichts der gesetzlichen Vorschriften zu notwendigen Kinderspielplätzen zulässig, dass in der Wohnanlage der Gesobau AG nun schon seit 9 Monaten keine Spielfläche mehr zugänglich ist?
Antwort: Diese Frage kann zur Zeit noch nicht ganz klar mit ja oder nein beantwortet werden.Man muss sich die Gesamtheit der Entwicklungen vor Ort anschauen, die örtlichen Gegebenheiten und die Rechtslage hier im Speziellen. Festzustellen ist, dass es sich um einen privaten Spielplatz der Gesobau AG handelt, der bisher öffentlich zugänglich war. Für die Öffentlichkeit erschien er damit natürlich als öffentlicher Spielplatz, was er jedoch, streng genommen, nicht ist. Zur Bewertung eines privaten Spielplatzes: Die bisherigen, seit Einrichtung des Spielplatzes wechselnden bauordnungsrechtlichen Vorschriften schrieben und schreiben immer noch für die Errichtung von Gebäuden die Anlegung und Instandhaltung von Kinderspielplätzen für die Bewohner des Grundstückes vor. Zweck der Vorschriften war und ist es, die gesunde Entwicklung von Kindern zu fördern, sie vor den Gefahren des Straßenverkehrs zu bewahren und ihnen Gelegenheit zum Spielen in der Nähe ihres Wohnortes zu geben. Insofern ist der Eigentümer grundsätzlich verpflichtet, die Außenanlagen, speziell die Kinderspielplätze, in ihrer Funktion für die eigenen Bewohner permanent zu erhalten. Absperren und den Bewohnern Entziehen, das darf der Eigentümer bei einem Spielplatz nur dann, wenn besondere Gründe im Einzelfall vorliegen. Gründe für die Einzäunung sind dem Bezirksamt von Seiten des Eigentümers bislang nicht klar vorgelegt worden. Das Bezirksamt hat den Eigentümer daher zur Errichtung der Zaunanlage resp. zur Sperrung der Spielfläche schriftlich angehört. Die Anhörungserwiderung steht bisher aus und wird für Mitte dieses Monats erwartet. Erst nach Benennung der Gründe durch den Eigentümer können diese Gründe durch das Bezirksamt geprüft werden. Nach Prüfung der Gründe werden die weiteren bauaufsichtlichen Maßnahmen durch die Bauaufsichtsbehörde festgelegt. Sie hatten sich ja auf die Ausführungsvorschrift notw. Kinderspielplätze bezogen, in der die Instandhaltung sehr genau beschrieben ist. Einen solchen wohnungsbezogenen Kinderspielplatz stellt die genannte Spielplatzfläche hier ganz klar dar. Insofern ist der Entfall ohne eine adäquate Ersatzfläche und eine einschlägige Begründung hier nicht rechtmäßig. Dazu befinden wir uns im laufenden Verfahren.
Nachfrage: Inwiefern besteht die Möglichkeit, den Bergspielplatz darauf hingehend mit dem Klima-B-Plan 3-88 B zu sichern, denn in diesem B-Plan ist er ja auch gesichert?
Antwort Cornelius Bechtler: Der B-Plan befindet sich im Aufstellungsverfahren und es gibt eine rechtskräftige Baugenehmigung. Das sind unterschiedliche Ebenen, das muss man einfach sagen. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, einen entsprechenden Spielplatz vorzuhalten, das gehört zur Baugenehmigung dazu. Das ist durch die Verwaltung zu überprüfen, wenn wir Hinweise bekommen, dass ein Spielplatz nicht mehr zugänglich ist.
(Die Antworten sind aus den eigenen Mitschriften nach bestem Wissen und Gewissen wieder gegeben.)